AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Filmproduzenten und Fotografen ein Unternehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.

1.2. Der Filmproduzent und Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Filmproduzenten und Fotografen bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4. Angebote des Filmproduzenten und Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.

II. Urheberrechtliche Bestimmungen:

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Film-, Ton-  und Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Filmproduzenten und Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) .. Name/Firma/Künstlername des Filmproduzenten und Fotografen; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Im Falle einer Veröffentlichung auf Internetplattformen, ist die Namensnennung durch, sofern dies möglich ist, Verlinkung und Anführung, in der Beschreibung zu erbringen. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Filmmaterial oder Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

2.3 Jede Veränderung der Filmaufnahmen oder des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Filmproduzenten und Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Filmproduzenten und Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.

2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Filmfestplatten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Filmproduzenten und Fotograf die Webadresse mitzuteilen.

III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:

3.1.1 Digitaler Film:

Das Eigentumsrecht am Filmmaterial steht dem Filmproduzenten zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum.

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die Aufnahmen Eigentum des Filmproduzenten.

Raw – Aufnahmen werden dem Vertragspartner nicht zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

3.1.2 Digitale Fotografie

Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien.

Raw – Aufnahmen werden dem Vertragspartner nicht zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.

3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Filmaufnahmen und Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Festplatte, CD-Rom, USB-Stick, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.

3.3 Der Filmproduzent und Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

3.4 Ist eine gewährleistete Archivierung erwünscht, ist diese dem Filmproduzenten und Fotografen gesondert zu zahlen.

IV. Kennzeichnung:

4.1 Der Filmproduzenten und Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bild- und Filmdateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker, Fernsehstudios, etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Film- und Bilddateien.

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder und Filmaufnahmen so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Filmen und Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Filmproduzent und Fotograf als Urheber der Filme und Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

V. Nebenpflichten:

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Filmproduzenten und Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Filmproduzent und Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

5.2 Sollte der Filmproduzent und Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Filmaufnahmen und Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt den Filmproduzenten und Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Filmproduzent und Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Verlust und Beschädigung:

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien, digitale Filmdateien, digitale Audiodateien) haftet der Filmproduzent und Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors, Posthäuser etc.) haftet der Filmproduzent und Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Filmproduzent und Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten, Crewmitglieder und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

VII. Vorzeitige Auflösung:

Der Filmproduzent und Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

VIII. Leistung und Gewährleistung:

8.1 Der Filmproduzent und Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Filmproduzent und Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Modelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten filmischen und fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Filmproduzent und Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Filmproduzenten und Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen oder Crewmitgliedern, Reisebehinderungen etc..

8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

8.5 Der Filmproduzent und Fotograf behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen, das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Filmproduzenten und Fotografen schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.

8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.

8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Filmproduzenten und Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

IX Werklohn / Honorar:

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Filmproduzenten und Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.

9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Räumlichkeiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Filmproduzenten und Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Filmproduzenten und Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

X. Lizenzhonorar:

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Filmproduzenten und Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

XI. Zahlung:

11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung kleinerer Summen eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar  – falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Bei größeren Projekten ist eine Akontozahlung von 1/3 bei Auftragserteilung zu erbringen, die nächste 1/3 Akontozahlung bei Drehbeginn und die letzte 1/3 – Akkontozahlung bei beendigung des Projektes, bzw. nach Rechnungslegung.  Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Filmproduzenten und Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.

11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Filmproduzent und Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Filmproduzent und Fotograf – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

11.4 Soweit gelieferte Filme und Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

XII. Datenschutz:

Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Filmproduzent und Fotograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass der Filmproduzent und Fotograf damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:

Der Filmproduzent und Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet de personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:

  1. Zweck der Datenverarbeitung:

Der Filmproduzent und Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Filmproduzenten und Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Filmproduzenten und Fotografen.

  1. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Der Filmproduzent und Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung, Film- und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.

  1. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners:

Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.

  1. Speicherdauer:

Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Filmproduzenten und Fotografen nur solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert.

  1. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten:

Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt

  • zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Filmproduzent und Fotograf gespeichert hat um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten
  • die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen
  • vom Filmproduzenten und Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken
  • unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen
  • Datenübertragbarkeit zu verlangen
  • die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen und
  • bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben
  1. Kontaktdaten des Verantwortlichen:

Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und anschriftlich bekannten Filmproduzenten und Fotografen wenden.

XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Filmproduzenten und Fotografen:

Der Filmproduzent und Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Filme, Audioaufnahmen und Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Filmproduzenten und Fotografen verarbeitet werden.

XIV. Schlussbestimmungen:

13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Filmproduzenten und Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.

13.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Filmproduzenten und Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Filmproduzenten und Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

13.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Filmproduzenten und Fotografen auftragsgemäß hergestellte Bildwerke, Filmwerke, Audiowerke, oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, Audio, etc.).

XV. Onlineshop:

  • 1 Verwender
    Als Verwender dieser AGB gilt:

ARS|TEC
Lukas Klima
Lofererstraße 50C / 14
5760 Saalfelden
Registergericht: Bezirksgericht Zell am See

  • 2 Geltungsbereich
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Verwender und einem Verbraucher (Gemäß § 13 BGB einer „natürlichen Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“).
  • 3 Vertragsschluss und Speicherung des Vertragstextes
    Die Bestimmungen dieser AGB gelten für Bestellungen, welche Verbraucher über die Website www.lukasklima.com des Onlineshops abschließen.

Der Vertrag kommt mit dem Verwender (siehe § 1) zustande.

Die Vorstellung und Beschreibung der Waren auf der Internetseite des Onlineshops www.lukasklima.com stellt kein Vertragsangebot dar.

Mit der Bestellung einer Ware durch einen Klick auf den Button „Jetzt Kaufen“ am Ende des Bestellvorgangs gibt ein Verbraucher ein verbindliches Angebot auf einen Kaufvertragsabschluss ab. Erst mit dem Versand einer Auftragsbestätigung per E-Mail durch den Verwender kommt der Vertragsschluss zustande.

Der Vertragstext wird bei Bestellungen gespeichert. Verbraucher erhalten eine E-Mail mit den Bestelldaten und den geltenden AGB. Nach Vertragsschluss sind die Bestelldaten nicht mehr online einsehbar.

  • 4 Zahlung
    Die gesetzliche Umsatzsteuer sowie weitere Preisbestandteile sind in den angegebenen Preisen inbegriffen. Versandkosten sind nicht im angezeigten Preis enthalten und können ggf. zusätzlich anfallen.
    Verbrauchern stehen folgende Zahlungsoptionen zur Verfügung:
  • PayPal
  • Direktüberweisung
  • 5 Lieferung, Lieferungsbeschränkungen
    Die Lieferung erfolgt – sofern die Beschreibung eines gewählten Produkts nicht explizit Abweichendes festlegt – innerhalb von 7 Werktagen.
    Diese Frist beginnt im Falle der Zahlung via Überweisung oder PayPal am Tag nach Erteilung des Zahlungsauftrages zu laufen. Bei virtuellen Produkten wie digitale Bilddateien und Presets wird der Downloadlink nach Einzahlung des Preises freigegeben.
  • 6 Gefahrenübergang
    Das Risiko einer zufälligen Verschlechterung oder einem zufälligen Verlust der Ware liegt bis zur Übergabe der Ware beim Verwender und geht es mit der Übergabe auf den Verbraucher über.
  • 7 Eigentumsvorbehalt
    Bis zum vollständigen Empfang des Kaufpreises behält sich der Verwender das Eigentum an der Ware vor.
  • 8 Gewährleistung
    Die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen gelten. Bei virtuellen Produkten wie digitalen Bildern und Presets, ist eine Rückgabe ausgeschlossen.
  • 9 Lizenzen
    Bei variablen Produkten ist die Auswahl einer privaten oder kommerziellen Lizenz zu treffen. Eine kommerzielle Lizenz ist dann erforderlich, wenn die Datei in irgendeiner Weise im unmittelbaren Zusammenhang für Werbung verwendet wird, oder in irgendeiner Art und Weise einen Mehrwert für ein Unternehmen bietet. Dies beinhaltet beispielsweise das Verwenden von Bildern in Warteräumen, Geschäftslokalen, Webseiten, aber auch in privaten Räumlichkeiten, wenn diese auch für geschäftliche Dienste genutzt werden. Im Zweifel wird geraten, Rücksprache mit dem Filmproduzenten und Fotografen zu halten.
  • 8 Vervielfältigung
    Mit dem Erwerb einer digitalen oder gedruckten Film- oder Bilddatei aus dem Shop, wird das Recht für eine einmalige Nutzung gewährt. Der Erwerb einer digitalen oder gedruckten Film- oder Bilddatei aus dem Shop enthält keine Vervielfältigungsrechte. Diese sind gesondert und als Auftrag mit dem Filmproduzenten und Fotografen vertraglich zu vereinbaren. Dies beinhaltet neben dem Druck von Zeitschriften, auch das anfertigen von mehr als einer Kopie. Eine Sicherheitskopie ist davon ausgeschlossen und darf angefertigt werden.

XVI. Soziale Medien:

  1. Vervielfältigung auf Sozialen Medien durch Teilen:

Wird ein Bildmaterial oder Filmmaterial auf Sozialen Medien (Facebook, Instagram, Twitter, ect.) geteilt ist dies kein Vertragsabschluss.

  1. Vervielfältigung auf Sozialen Medien durch erstellen eines Beitrages:

Wird ein vom Filmproduzenten und Fotografen angefertigtes Bild- oder Filmmaterial in einem neuen Beitrag auf sozialen Medien (Facebook, Instagram, Twitter, etc.) erstellt, ist dies ein konkludenter Vertragsabschluss und dem Filmproduzenten und Fotografen ist vorbehalten, dies in Rechnung zu stellen, wenn nicht gesondert, ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

  1. Veröffentlichung auf Sozialen Medien bei Auftragsarbeit:

Wird ein Film- oder Bildmaterial, welches vom Filmproduzenten und Fotografen erstellt wurde auf sozialen Medien veröffentlicht, nachdem die Materialien in einem Auftrag entstanden sind, ist eine Verlinkung im Bild und Namensnennung in der Beschreibung zu erbringen.